Frage:
Beglaubigte Kopie auch so akzeptabel?
?
2013-08-13 15:21:22 UTC
Ich brauche für die Hochschule eine beglaubigte Kopie von meinem Abschlusszeugnis. Kann ich auch eine normale Kopie ohne Beglaubigung abgeben und das originale Zeugnis gleich dort vorzeigen? Gilt das auch als beglaubigt? Ich habe zwar weitere Kopien von dem von der beglaubigten Kopie aber die werden so nicht akzeptiert hat man mir gesagt.
Sieben antworten:
?
2013-08-13 22:07:43 UTC
Mal ehrlich warum so umständlich, wenn es auch einfacher geht. Original Zeugnis nehmen zum Rathaus, ehemalige Schule usw. gehen und dort eine Kopie machen und die gleichzeitig beglaubigen lassen. Bei so viel Verwirrungen ist das Original Zeugnis nachher auch noch weg, dann hast Du ein viel größeres Problem.
coolcat2307
2013-08-13 22:23:48 UTC
Ja, wenn Du das Originalzeugnis dort vorlegst, wird auf der Kopie vermerkt, dass das Original vorgelegen hat.
anonymous
2013-08-14 07:50:59 UTC
Das musst du die Hochschule fragen, ob sie das so akzeptiert. In der Regel werden die eher vermeiden wollen, dass da jeder Hansel mit seinem Papierkram angelatscht kommt.
Kira
2013-08-13 22:34:06 UTC
ja, das geht.Du musst das Originalzeugnis und eine Kopie des Zeugnisses mitbringen. Das Originalzeugnis bekommst du zurück, die Kopie behalten die dort.
Carinotetraodon
2013-08-14 16:37:03 UTC
Im Allgemeinen ist es nicht ausreichend, dass man eine Kopie mitbringt und das Original dazu vorlegt.

Grund: Du könntest ja die Kopie manipuliert haben, und der Prüfende müsste jeden Buchstaben und jede Zahl haarklein vergleichen.

Darum machen die befügten Ämter die Kopie vom Original selbst! Die wird dann beglaubigt.

Gehe lieber in das Bürgerbüro deiner Stadt/Gemeinde und lass Dir für wenige Euros beglaubigte Kopien austellen.
ascalon2607
2013-08-14 08:28:20 UTC
Sorry,aber was ist an dieser Forderung so schwer zu verstehen.



Verlangt wird eine beglaubigte Kopie.

Die öffentlich beglaubigte Form ist bei Eintragungen und Anmeldungen zu öffentlichen Registern (Hochschulregister) gesetzlich erforderlich.



Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt.

Eine beglaubigte Kopie einer Kopie des Originals ist nicht möglich.



Der Beglaubigungsvermerk enthält

- die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,

- die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht),

- den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des die Beglaubigung durchführenden Notars und das Dienstsiegel.



Der Kreis des zur Beglaubigung befugten Personenkreises ist gesetzlich eingeschränkt auf siegelführende Stellen. Zur Beglaubigung von Kopien sind in Deutschland folgende Personen berechtigt:

- Notare,

- Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird,

- sonstige Urkundspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB VIII; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines Gerichts, vgl. § 169 ZPO, § 153 GVG),

- Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte,

- Stellen staatlich anerkannter Kirchen.
Guenter
2013-08-13 22:22:17 UTC
DAs kommt ganz auf das Unternehmen an, bei dem man sich bewerben will

Bei großen eher nicht


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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