Sorry,aber was ist an dieser Forderung so schwer zu verstehen.
Verlangt wird eine beglaubigte Kopie.
Die öffentlich beglaubigte Form ist bei Eintragungen und Anmeldungen zu öffentlichen Registern (Hochschulregister) gesetzlich erforderlich.
Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt.
Eine beglaubigte Kopie einer Kopie des Originals ist nicht möglich.
Der Beglaubigungsvermerk enthält
- die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
- die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht),
- den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des die Beglaubigung durchführenden Notars und das Dienstsiegel.
Der Kreis des zur Beglaubigung befugten Personenkreises ist gesetzlich eingeschränkt auf siegelführende Stellen. Zur Beglaubigung von Kopien sind in Deutschland folgende Personen berechtigt:
- Notare,
- Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird,
- sonstige Urkundspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB VIII; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines Gerichts, vgl. § 169 ZPO, § 153 GVG),
- Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte,
- Stellen staatlich anerkannter Kirchen.