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2006-06-27 12:37:35 UTC
Artikel 7
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
-ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
-einen RAT,
-eine KOMMISSION,
-einen GERICHTSHOF,
-einen RECHNUNGSHOF.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.